Satzung Mutigmacher e.V.

Vorbemerkung:

Aufgrund des Nichtentsprechens unseres Antrags auf Bestätigung der Gemeinnützigkeit seitens des Finanzamts für Körperschaften I in Berlin wird der Verein nun als nicht-gemeinnütziger Verein weitergeführt werden, gleichwohl es die Auffassung der Mitglieder ist, dass das, was der Verein tut, selbstverständlich in Gänze am Gemeinwohl ausgerichtet ist, denn es dient dem Gemeinnutzen, wenn wichtige und für die Gesellschaft hoch relevante Fakten in die Öffentlichkeit kommen, die vorher nicht bekannt waren.

Weitere Infos dazu gibt es in diesem Beitrag.

Die ursprüngliche Satzung vom 21.07.2020 wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.09.2020 entsprechend geändert. Am 13.11.2020 wurde die aktuelle Satzung vom Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen:


Satzung des Mutigmacher e.V.


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Mutigmacher e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  5. Der Verein hat nach Gründung die Gemeinnützigkeit beantragt. Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamts für Körperschaften 1 in Berlin nicht entsprochen. Der Verein wird daher als nicht-gemeinnütziger Verein geführt.


§ 2  Zwecke und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist das Ermutigen und die nachhaltige Unterstützung von Menschen, die bestimmte Fakten der Öffentlichkeit zugänglich machen möchten, die bisher nicht oder kaum bekannt waren sowie ein offener Dialog darüber – eine Grundvoraussetzung des demokratischen Gemeinwesens. An diesem Dialog soll jeder Mensch teilhaben können, ohne Benachteiligungen befürchten zu müssen.

Menschen, die Unwahrheiten oder auch vorsätzliches Weglassen von Fakten – insbesondere, wenn es um Einschränkung von Menschenrechten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit geht – nicht länger schweigend hinnehmen wollen, sondern Missstände aufdecken möchten, werden von dem Verein auf vielfältige Art und Weise unterstützt, so dass sie den Mut aufbringen, die bisher nicht bekannten Gegebenheiten publik zu machen.

Ziel des Vereins ist es insbesondere, die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte zu schützen und ihre Entfaltung auch im Verhältnis zwischen den Mitmenschen zu fördern. Grundrechte dürfen daher nicht leichtfertig (Geheimhaltungs-)Interessen Einzelner untergeordnet oder im Rahmen von Treuepflichten über Gebühr begrenzt werden. Stattdessen sind stets auch die Gemeinschaftsinteressen an der Zugänglichkeit von gemeinschaftsrelevanten Informationen und Einschätzungen zu beachten.

Das Publikmachen von bisher nicht bekannten Tatsachen macht andere Einschätzungen und Sichtweisen deutlich und ermöglicht so einen weiteren und damit differenzierten Blick auf die Welt. Es leistet somit einen wesentlichen Beitrag nicht nur als Frühwarnsystem zur Bekämpfung von Korruption und anderen Straftaten oder zur Erkennung von Fehlentwicklungen, sondern auch generell zur Förderung von Wissenschaft und Forschung durch intensiven Diskurs, zu umfassender und ganzheitlicher Bildung und somit allgemein zur Förderung des demokratischen Staatswesens.

Durch die Unterstützung von Menschen, die sich einer objektiven Wahrheit und überprüfbaren Fakten verpflichtet fühlen und die Förderung eines gesellschaftlichen Klimas, in welchem Wahrhaftigkeit wieder zu einer tragenden Säule der Gesellschaft wird, bezweckt der Verein letztlich die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, des sozialen und internationalen Friedens, den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit sowie die Achtung des Rechts und der Menschenwürde.

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • einzelfallbezogene Beratung und Hilfe für zu ermutigende Menschen;
  • die Vernetzung von zu ermutigenden Menschen und ihren Unterstützern;
  • Durchführung oder Beauftragung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
  • Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit;
  • Initiativen anderer Art, um das Klima für den offenen Dialog und die Rahmenbedingungen für Wahrhaftigkeit und Wahrheit in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu verbessern sowie die Chancengleichheit und soziale Gerechtigkeit für alle zu erhöhen.


§ 3  Ausrichtung / Gemeinwohlorientierung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung in erster Linie ideelle, gemeinwohl-orientierte Zwecke und verfolgt somit keine Gewinnerzielungsabsicht. Es können jedoch Rücklagen gebildet werden.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand und etwaige Angestellte des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwaig eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
  6. Es müssen nicht zwingend alle Zwecke gleichzeitig erfüllt werden, der Verein kann sich auf Teilbereiche oder bestimmte Projekte konzentrieren.
  7. Es ist angedacht, mit anderen Vereinen, welche gleichen oder ähnlichen Zielen dienen, zusammen zu arbeiten. Das kann regional oder überregional erfolgen.


§
4  Mitgliedschaft

  1. Es gibt grundsätzlich drei Arten von Mitgliedschaften: ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Ehren- und Fördermitglieder haben keine Stimm- oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Zahlung des laufenden Jahresbeitrages fällig.
  3. Die Grundlage für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Bestätigung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, durch Kündigung oder durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und bei Ableben. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat möglich. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören, hat jedoch dazu selbst kein Stimmrecht. Es besteht auch hier kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
  6. Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, kann vom Vorstand durch Beschluss der Status eines Ehrenmitgliedes verliehen werden. Natürliche und juristische Person können auf Antrag als Fördermitglieder aufgenommen werden. Ehren- und Fördermitglieder haben keine Stimm- oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft ist auf ein Jahr befristet. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit der Frist von drei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.


§ 5  Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt nach Vorlage durch den Vorstand eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Geldbeiträge und einer Aufnahmegebühr regelt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Beiträge und Zahlungsmodus werden in den Statuten festgehalten.
  4. Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet.


§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
  3. Sie haben die Vereinssatzung, die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, gegenüber Außenstehenden über vereinsinterne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
  5. Der Verein haftet in keiner Weise für Schäden, die sich Mitglieder gegenseitig oder gegenüber Nichtmitgliedern zufügen.


§ 7  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.
  2. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Wird in einem Jahr nur eine Mitgliederversammlung einberufen, so findet diese im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladung erfolgt in Textform.
  3. Die Tagesordnung enthält mindestens den Jahresbericht des Vereins, den Antrag zur Entlastung des Vorstandes und falls erforderlich Wahlen.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Als Textform gilt auch, wenn die Ladung in Form einer E-Mail erfolgt. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal pro Jahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen oder sie vom Vorstand einberufen wird. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der versammlungsleitende Vorstand.
  7. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem von der Versammlung ernannten Protokollführer unterschrieben.


§ 9  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die mindestens die Funktionen Vorsitzende/r und Stellvertretende/r Vorsitzende/r wahrnehmen und in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Nur dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist jeder Vorstand einzeln befugt. Die gesamte Verwaltung und Leitung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder liegt in den Händen des Vorstands. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorsitzende wird von den Gründungsmitgliedern bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins im Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf unbestimmte Zeit. Sie bleiben bis zum Rücktritt oder bis zur Bestallung eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt. Ein Rücktritt ist in Textform gegenüber den anderen Vorständen zu erklären.
  4. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den anwesenden Vorständen zu unterzeichnen.


§ 10  Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder der zweite Vorstand dies schriftlich oder mündlich beantragt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Adresse in Textform geladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.


§ 11  Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. In jedem Fall fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für gleiche oder zumindest sehr ähnliche Zwecke und Ziele des § 2 dieser Satzung.


§ 12  Mediationsklausel

  1. Hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ergeben, wird ein Mediationsverfahren durchgeführt.
  2. In allen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, wird ein Mediationsverfahren durchgeführt.
  3. Ausgenommen von der Mediation sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einer Mediation nicht zugewiesen werden können.


§ 13  Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.07.2020 von der Gründungsversammlung des Vereins Mutigmacher beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§
14  Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern die Mitgliederversammlung bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.